In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) am 9.4.2020 entschiedenen Fall konnten Kunden eines Mobilfunkanbieters einer Preiserhöhung des Anbieters widersprechen, wenn die Erhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises beträgt. Die OLG-Richter erklärten diese Klausel für unwirksam.

Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter haben Kunden stets – auch bei Erhöhungen unter 5 % – ein Widerspruchsrecht.